Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über Widersprüche von Beamten entscheiden und den Dienstherrn bei Klagen vertreten dürfen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Übertragung dieser Befugnisse an bestimmte nachgeordnete Behörden.
- Ausnahmen, in denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie selbst zuständig bleibt.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
- Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Eckpunkte
- Die genannten Behörden dürfen über Widersprüche gegen ihre eigenen Maßnahmen entscheiden.
- Entscheidungen über Widersprüche von Behördenleitern bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
- Die genannten Behörden vertreten den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, wenn sie auch für den Widerspruch zuständig waren.
- In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
📄 Gesetzestext
BMWiTWidAnO 20092009-06-09BGBl I2009, 1308Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (+++ Textnachweis ab: 20.6.2009 +++)
BMWiTWidAnO 2009I.Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird –der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,–dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,–der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,–dem Bundeskartellamt,–der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,–der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnendie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
BMWiTWidAnO 2009II.Nach § 127 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen. In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
BMWiTWidAnO 2009III.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) nicht mehr anzuwenden.
BMWiTWidAnO 2009SchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Technologie
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.