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Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2014 und 2015 fest. Sie bestimmt, wie viel der Bund zu diesen Kosten beiträgt, basierend auf den Ausgaben der Länder im Jahr 2013.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BBFestV 2014BBFestV 20142014-07-14BGBl I2014, 955Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (+++ Textnachweis ab: 19.7.2014 +++) BBFestV 2014EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: BBFestV 2014§ 1Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 auf bundesdurchschnittlich 3,5 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,1 Prozentpunkte für Berlin, 2,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,4 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,5 Prozentpunkte für Hessen, 3,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 4,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 3,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,2 Prozentpunkte für das Saarland, 3,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 2,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 3,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. BBFestV 2014§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BBFestV 2014SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.