Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung von geänderten Fortbildungsordnungen und legt fest, ab wann diese neuen Regelungen gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften, die durch die Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen geändert wurden.
- Die Anwendung der Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung.
- Die Weiteranwendung alten Rechts unter bestimmten Bedingungen.
- Die Regelungen für Prüfungsverfahren, die vor einem Stichtag begonnen wurden.
Wen es betrifft
- Personen, die an Fortbildungsprüfungen teilnehmen.
- Einrichtungen, die Fortbildungsordnungen anwenden.
Eckpunkte
- Geänderte Fortbildungsordnungen sind ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
- Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung ist ebenfalls ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
- Altes Recht gilt bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter.
- Für Prüfungsverfahren, die vor dem 30. September 2020 begonnen wurden, gelten die alten Vorschriften auch über den 1. Oktober 2020 hinaus.
📄 Gesetzestext
FortbVenÄndV6AnwV2019-12-09BGBl I2019, 2153, 2440Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen (+++ Textnachweis ab: 17.12.2019 +++)Die V wurde als Artikel 84 der V v. 9.12.2019 I 2153 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz beschlossen. Sie ist gem. Art. 85 Satz 1 dieser V am 17.12.2019 in Kraft getreten.
FortbVenÄndV6AnwV§ 1Anwendung geänderter FortbildungsordnungenDie durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
FortbVenÄndV6AnwV§ 2Anwendung der Floristmeister-FortbildungsprüfungsverordnungDie Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
FortbVenÄndV6AnwV§ 3Anwendung alten Rechts(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.
(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.