Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums zu. Es regelt auch bestimmte sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Bedienstete der IRENA.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums.
- Den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung für ehemalige IRENA-Bedienstete unter bestimmten Bedingungen.
- Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für bestimmte Personen, die von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Internationale Organisation für erneuerbare Energien.
- Bedienstete der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, die in Deutschland beschäftigt waren.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 5. April 2011 in Abu Dhabi unterzeichnet.
- Ehemalige IRENA-Bedienstete können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer IRENA-Beschäftigung wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
- Der Beitritt zur Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der IRENA-Beschäftigung angezeigt werden.
- Die Befreiung von Pflichtbeiträgen zu deutschen Sozialversicherungssystemen schließt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nicht aus.
📄 Gesetzestext
IRENASitzAbkG2011-10-20BGBl II2011, 1010Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums (+++ Textnachweis ab: 28.10.2011 +++)
IRENASitzAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
IRENASitzAbkGArt 1Dem in Abu Dhabi am 5. April 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
IRENASitzAbkGArt 2(1) Bedienstete der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, deren Mitgliedschaft als Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien wieder eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien anzuzeigen.
(2) Eine Befreiung der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.
IRENASitzAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.