Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Quebec über Soziale Sicherheit zu, die am 20. April 2010 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht die Umsetzung dieser Vereinbarung in deutsches Recht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einer Vereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Quebec.
- Die Zustimmung zu einer Durchführungsvereinbarung zu dieser Vereinbarung.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Durchführungsvereinbarungen und Änderungen in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung der Vereinbarung zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Quebec.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und Quebec betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Die Vereinbarung und die Durchführungsvereinbarung treten an einem gesondert bekannt zu gebenden Tag in Kraft.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zum Bereitstellen von Beweismitteln treffen.
- Es können Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
📄 Gesetzestext
SozSichVbgCANG2011-01-24BGBl II2011, 18Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 29.1.2011 +++)
SozSichVbgCANGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichVbgCANGArt 1Folgenden in Quebec am 20. April 2010 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit,2.der Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung).
Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichVbgCANGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zutreffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung der Vereinbarung befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in der Vereinbarung genannter Stellen und Behörden.
SozSichVbgCANGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.