Kurz gesagt
Diese Verordnung ermöglicht es bestimmten Behörden, in Straf- und Bußgeldverfahren weiterhin Akten in Papierform zu führen, obwohl die allgemeine Regel die elektronische Aktenführung vorschreibt.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Akten in Papierform anzulegen.
- Die Möglichkeit, Akten in Papierform zu führen.
- Die Möglichkeit, von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform weiterzuführen.
- Eine Abweichung von den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Aktenführung.
Wen es betrifft
- Das Bundeszentralamt für Steuern.
- Die Zollverwaltung.
Eckpunkte
- Die Regelung gilt für Straf- und Bußgeldverfahren.
- Die Möglichkeit zur Papieraktenführung besteht bis einschließlich 31. Dezember 2026.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
BMFStruBVfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 339Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der FinanzenAufhV aufgeh. durch § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 (+++ Textnachweis ab: 20.12.2025 +++)
BMFStruBVfPAktVEingangsformelDas Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund der StPOEG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324) und der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
BMFStruBVfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für SteuernDas Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMFStruBVfPAktV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der ZollverwaltungDie Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMFStruBVfPAktV§ 3AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
BMFStruBVfPAktV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.