Kurz gesagt
Diese Verordnung stimmt der Ansiedlung einer Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn zu und setzt das entsprechende Abkommen in Kraft.
Was es regelt
- Die Zustimmung zur Errichtung einer Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn.
- Das Inkraftsetzen des Abkommens vom 9. Dezember 2022 zwischen Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage.
- Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen im Rahmen des Abkommens.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung stimmt der Ansiedlung einer Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn zu.
- Das Abkommen vom 9. Dezember 2022 wird in Kraft gesetzt.
- Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden gewährt, wie im Abkommen festgelegt.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
EZMWBNAbkV2023-06-07BGBl II2023, Nr. 158 (Nr. 254)Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in BonnAufhDie V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft trittSonstV in Kraft gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Satz 2 Bek. v 21.8.2023 I Nr. 254 mWv 20.7.2023 (+++ Textnachweis ab: 20.7.2023 +++)
EZMWBNAbkVEingangsformelAuf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
EZMWBNAbkVArt 1(1) Der Ansiedlung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
EZMWBNAbkVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Berlin am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn nach seinem Artikel 32 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
EZMWBNAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.