Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie basiert auf einem Abkommen aus dem Jahr 1962, das den Austausch von Studenten und Dozenten fördert.
Was es regelt
- Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Austauschkommission.
- Die Anwendung des Abkommens vom 20. November 1962 über Austauschvorhaben.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
- Die Gültigkeit der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
- Studenten und Dozenten, die an Austauschvorhaben teilnehmen.
Eckpunkte
- Die Vorrechte und Befreiungen richten sich nach dem Abkommen vom 20. November 1962.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Abkommen vom 20. November 1962 gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt.
- Sie tritt außer Kraft, wenn das Abkommen vom 20. November 1962 außer Kraft tritt.
- Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens muss im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.
📄 Gesetzestext
StudAustKomRV1964-01-17BGBl II1964, 27Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
(+++ Textnachweis ab: 24. 1.1964 +++)
StudAustKomRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
StudAustKomRV§ 1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Kommission für den Studenten- und Dozentenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten gilt das Abkommen vom 20. November 1962 über die Durchführung von Austauschvorhaben zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
StudAustKomRV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 auch im Land Berlin.
StudAustKomRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen vom 20. November 1962 nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 20. November 1962 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.