Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Freigabe von Geldern aus Konjunkturausgleichsrücklagen, die in den Haushaltsjahren 1969 und 1970 gebildet wurden. Sie legt fest, welche spezifischen Beträge für bestimmte Länder zur Entnahme freigegeben werden.
Was sie regelt
- Die Freigabe von Mitteln aus Konjunkturausgleichsrücklagen.
- Die Höhe der freigegebenen Beträge für einzelne Länder.
- Die Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und den Bundesrat, die die Verordnung erlassen.
- Die Länder, die Mittel aus den Rücklagen erhalten.
Eckpunkte
- Es werden Beträge aus Rücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 freigegeben.
- Die freigegebenen Beträge sind spezifisch für jedes Land aufgeführt, z.B. Bayern 5,696 Millionen DM, Niedersachsen 28,021 Millionen DM.
- Die Verordnung gilt auch für das Land Berlin.
- Sie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KonjAusglRFrV1974-11-13BGBl I1974, 3135Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den
Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970
(+++ Textnachweis ab: 17.11.1974 +++)
KonjAusglRFrVEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
KonjAusglRFrV§ 1Aus den gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Konjunkturausgleichsrücklagen werden folgende Beträge zur Entnahme freigegeben: Für die Länder
Bayern..........................................................................
5,696 Millionen DM
Niedersachsen...............................................................
28,021 Millionen DM
Nordrhein-Westfalen.....................................................
4,723 Millionen DM
Rhein-Pfalz....................................................................
9,557 Millionen DM
Saarland........................................................................
16,069 Millionen DM
Schleswig-Holstein........................................................
21,969 Millionen DM.
KonjAusglRFrV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
KonjAusglRFrV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.