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Erlaß über die Dienstsiegel

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Form und Verwendung der Dienstsiegel des Bundes fest. Es regelt, welche Behörden welches Siegel führen dürfen und wofür diese verwendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DSiegelErl1950-01-20BGBl1950, 26Erlaß über die Dienstsiegel Überschrift: Erlaß im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 3 Anordnung v. 23.1.1957 I 1 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) DSiegelErlEingangsformelAuf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich folgendes: DSiegelErl§ 1(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt. (2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift. DSiegelErl§ 2(1) Das große Bundessiegel wird von dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik Deutschland sowie von dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem Direktorium der Deutschen Bundesbank geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei Bestallungen angewendet. (2) Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates bedienen. (3) Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bundesgericht sowie die oberen Bundesgerichte verwenden das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen. DSiegelErl§ 3(1) Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel; das gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank und ihre Urkundsbeamten. (2) Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt. DSiegelErl§ 4Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen. DSiegelErl§ 5Der Bundesminister des Innern wird allgemeinverbindliche Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen. DSiegelErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.