Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen und betrifft die Verjährung von Ansprüchen sowie die Anwendbarkeit in bestimmten Gebieten.
Was es regelt
- Die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen, die sich aus neuen Gesetzesfassungen ergeben.
- Die Behandlung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten, die durch neue Gesetzesfassungen erledigt werden.
- Die Anwendung von Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf ab einem bestimmten Zeitpunkt.
- Die Geltung des Gesetzes in Berlin (West) und seine Nichtgeltung im Saarland.
Wen es betrifft
- Anspruchsberechtigte aus Lebens- und Rentenversicherungen, deren Ansprüche sich durch die Neufassung von §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder aufgrund von § 11b Abs. 2 und § 11c ergeben.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in den Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegen.
Eckpunkte
- Ansprüche verjähren nicht vor Ablauf eines Jahres, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen bezüglich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt.
- Ansprüche verjähren nicht vor Ablauf eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts, wenn dies später geschieht.
- Bei Erledigung eines anhängigen Rechtsstreits infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder aufgrund von § 11b Abs. 2 und § 11c gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
- Für Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 entsprechend anzuwenden.
📄 Gesetzestext
VersAnsprReglGÄndG1959-07-06BGBl I1959, 421Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
VersAnsprReglGÄndGArt 1-
VersAnsprReglGÄndGArt 2(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht werden können, verjähren sie, a)wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt, b)wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.
Art. 2 Abs. 1 u. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329 Art. 2 Abs. 3 erster Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329 Art. 2 Abs. 3 zweiter Kursivdruck: G v. 14.6.1956 nichtig gem. Entsch. v. 31.7.1959 I 621
VersAnsprReglGÄndGArt 3-
VersAnsprReglGÄndGArt 4Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
VersAnsprReglGÄndGArt 5Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
VersAnsprReglGÄndGArt 6Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.