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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen und betrifft die Verjährung von Ansprüchen sowie die Anwendbarkeit in bestimmten Gebieten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VersAnsprReglGÄndG1959-07-06BGBl I1959, 421Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) VersAnsprReglGÄndGArt 1- VersAnsprReglGÄndGArt 2(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht werden können, verjähren sie, a)wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt, b)wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts. (2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden. Art. 2 Abs. 1 u. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329 Art. 2 Abs. 3 erster Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 G v. 25.5.1964 I 329 Art. 2 Abs. 3 zweiter Kursivdruck: G v. 14.6.1956 nichtig gem. Entsch. v. 31.7.1959 I 621 VersAnsprReglGÄndGArt 3- VersAnsprReglGÄndGArt 4Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). VersAnsprReglGÄndGArt 5Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. VersAnsprReglGÄndGArt 6Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.