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Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Es stellt bestimmte Handlungen unter Strafe, die den Vermögensinteressen der EU schaden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EUFinSchStGEUFinSchStG2019-06-19BGBl I2019, 844EU-FinanzschutzstärkungsgesetzGesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (+++ Textnachweis ab: 28.6.2019 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.6.2019 I 844 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 28.6.2019 in Kraft getreten. EUFinSchStG§ 1Missbräuchliche Verwendung von Leistungen der Europäischen UnionWer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dem Vermögen der Europäischen Union dadurch einen Nachteil zufügt, dass er ihm aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union gewährte Leistungen, deren Verwendung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag beschränkt ist, entgegen dieser Verwendungsbeschränkung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 Nummer 2 des Strafgesetzbuches. EUFinSchStG§ 2Rechtswidrige Verminderung von Einnahmen der Europäischen UnionMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Einnahmen der Europäischen Union dadurch rechtswidrig vermindert, dass er einen Irrtum erregt oder unterhält, indem er 1.einer für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständigen Stelle über einnahmeerhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder2.eine für die Verwaltung von Einnahmen der Europäischen Union zuständige Stelle pflichtwidrig über einnahmeerhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. EUFinSchStG§ 3Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu den finanziellen Interessen der Europäischen UnionFür die Anwendung der §§ 332 und 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335 und 335a des Strafgesetzbuches, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, steht einer Verletzung der dienstlichen oder richterlichen Pflichten eine Beschädigung oder Gefährdung des Vermögens der Europäischen Union gleich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.