Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und nimmt Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz vor. Es legt fest, wann und unter welchen Bedingungen die Schiedsstellen für Arbeitsrecht außer Kraft treten.
Was es regelt
- Das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht.
- Die Weitergeltung des Gesetzes für bereits eingeleitete Verfahren.
- Die Möglichkeit für Länder, ein früheres Außerkrafttreten zu bestimmen.
- Die Ersetzung von Kreisgerichten durch Arbeitsgerichte in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Die Schiedsstellen für Arbeitsrecht und deren Verfahren.
- Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1992 bei einer Schiedsstelle eingeleitet wurden.
- Länder, die eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichten.
Eckpunkte
- Das Gesetz über die Schiedsstellen für Arbeitsrecht tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
- Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1992 eingeleitet wurden, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
- Ein Land kann das Gesetz vor dem 31. Dezember 1992 außer Kraft treten lassen, wenn es eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat.
- Das Kündigungsverbot nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993.
📄 Gesetzestext
ARSchiedsGAufhG1991-12-20BGBl I1991, 2321Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren
der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des
Arbeitsförderungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 29.12.1991 +++)
ARSchiedsGAufhGArt 1Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und
das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und es einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei kann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle eingeleiteten Verfahren Regelungen treffen.
(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.
Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
ARSchiedsGAufhGArt 2GleichstellungsklauselSoweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.
ARSchiedsGAufhGArt 3-
ARSchiedsGAufhGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.