Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Obergrenzen für Beförderungsämter bei bestimmten Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau fest. Sie soll sicherstellen, dass die Anzahl der höher bewerteten Stellen in diesen Organisationen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Was es regelt
- Die Anteile von Beförderungsämtern bei bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften.
- Die Anteile von Beförderungsämtern bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- Die Anwendung der Obergrenzen gemäß § 17a Absatz 1 und 5 der Bundeshaushaltsordnung.
- Ausnahmen bei der Berechnung dieser Obergrenzen.
Wen es betrifft
- Bundeseigene gewerbliche Berufsgenossenschaften.
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Eckpunkte
- Die Obergrenzen für Beförderungsämter dürfen die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
- § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung findet entsprechende Anwendung.
- Bei der Berechnung der Obergrenzen bleiben die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers unberücksichtigt.
- Ebenso bleiben die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung (im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen unberücksichtigt.
📄 Gesetzestext
UVOGrVUVOGrV2016-11-25BGBl I2016, 2658UnfallversicherungsobergrenzenverordnungVerordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und GartenbauStandGeändert durch Art. 2 V v. 15.12.2020 I 2933SonstErsetzt V 2032-11-2-2 v. 12.10.2004 I 2617 (EinstufHöGrV) (+++ Textnachweis ab: 3.12.2016 +++)
UVOGrVEingangsformelAuf Grund des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
UVOGrV§ 1Stellenobergrenzen(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt: 1.die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,2.im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und3.die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
UVOGrV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, außer Kraft.
UVOGrVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.