Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften aus unselbständiger Arbeit zwischen Deutschland und Litauen vermieden wird, indem sie die Anrechnungsmethode anwendet.
Was sie regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit.
- Die Anwendung der Anrechnungsmethode anstelle der Freistellungsmethode in bestimmten Fällen.
- Die Umsetzung einer diplomatischen Notifizierung bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Litauen.
Wen es betrifft
- Personen, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielen.
- Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 erhoben werden.
Eckpunkte
- Die Doppelbesteuerung wird bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens vermieden.
- Einkünfte, die in Litauen besteuert werden könnten, aber aufgrund eines Verteidigungsabkommens tatsächlich nicht besteuert werden können, werden nicht von der deutschen Steuer ausgenommen.
- In diesen Fällen wendet Deutschland die Steueranrechnung entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens an.
- Die Verordnung ist erstmals auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 erhoben werden.
📄 Gesetzestext
DBALTUNotVDBALTUNotV2025-12-19BGBl. I2025, Nr. 372, 2Notifizierungsverordnung DBA LitauenVerordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-litauischen Doppelbesteuerungsabkommen (+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.12.2025 I Nr. 372 von der Bundesregierung und vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieser V am 30.12.2025 in Kraft getreten.
DBALTUNotV§ 1AbkommenAbkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen vom 22. Juli 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1998 II S. 1572), in der jeweils geltenden Fassung.
DBALTUNotV§ 2Vermeidung der DoppelbesteuerungAufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Protokolls zu Artikel 23 des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen grundsätzlich in der Republik Litauen besteuert werden könnten, aber aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 tatsächlich nicht in der Republik Litauen besteuert werden können, werden nicht nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommen. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
DBALTUNotV§ 3AnwendungDiese Verordnung ist erstmals auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab 1. Januar 2026 erhoben werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.