Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben natürlicher Personen von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark, wenn ein ursprünglicher Umstellungsantrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.
Was es regelt
- Die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben von Mark der DDR auf Deutsche Mark.
- Die Bedingungen für die Antragstellung und die Fristen dafür.
- Die Verzinsung von Ausgleichsforderungen, die aus dieser Umstellung entstehen.
- Die Übermittlung von Umstellungsbescheiden an eine Prüfbehörde bei höheren Beträgen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die am 30. Juni 1990 Kontoguthaben in Mark der DDR besaßen.
- Kontoführende Geldinstitute, die diese Umstellungen vornehmen müssen.
Eckpunkte
- Ein nachträglicher Umstellungsantrag ist möglich, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben mindestens 500 Mark der DDR beträgt.
- Der Antrag muss bis zum 30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut gestellt werden.
- Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssätzen, wobei Artikel 6 Abs. 1 keine Anwendung findet.
- Bei einem umzustellenden Betrag über 50.000 Mark der DDR muss das Geldinstitut eine Abschrift des Umstellungsbescheides an die Prüfbehörde Währungsumstellung übermitteln.
- Das Geldinstitut kann eine Gebühr von bis zu 5 Deutsche Mark für die nachträgliche Umstellung erheben.
📄 Gesetzestext
KGUGKGUG1992-07-24BGBl I1992, 1389KontoguthabenumstellungsgesetzGesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der Deutschen
Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für Kontoguthaben natürlicher
Personen
(+++ Textnachweis ab: 31. 7.1992 +++)Das G wurde als Artikel 1 G 105-13/1 v. 24.7.1992 I 1389 mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 31.7.1992 in Kraft getreten.
KGUG§ 1Ist für ein Guthaben einer natürlichen Person ein Umstellungsantrag nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) nicht oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten das am 30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark umzustellen, wenn das nicht umgestellte Gesamtguthaben des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen Demokratischen Republik beträgt. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1993 beim kontoführenden Geldinstitut zu stellen. Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 genannten Umstellungssätzen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
KGUG§ 2Die aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Ausgleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres verzinst. Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbehörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstellungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der umzustellende Betrag 50.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden. Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu 5 Deutsche Mark erheben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.