Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung und legt fest, wie Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern überweisen und nachweisen müssen. Sie bleibt in Kraft, bis die Krankenkassen den Beitragseinzug übernehmen.
Was sie regelt
- Die Überweisung von Lohnsteuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung durch Arbeitgeber.
- Die Nachweispflicht für überwiesene Beträge gegenüber dem Finanzamt.
- Die Kontrolle des Einzugs und der Weiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Die Auskunftspflicht und Einsichtnahme in Unterlagen durch die Sozialversicherungsverwaltungen.
Wen sie betrifft
- Arbeitgeber, die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge über Kreditinstitute entrichten.
- Die Verwaltungen der Sozialversicherung und die Finanzämter.
Eckpunkte
- Arbeitgeber müssen einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt übergeben.
- Dies gilt, wenn Kreditinstitute den Steuerüberweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) nicht verwenden.
- Arbeitgeber, die Geldleistungen der Sozialversicherung auszahlen, müssen gleichzeitig den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für Sozialversicherungszwecke übergeben.
- Die Verwaltungen der Sozialversicherung und die Finanzämter arbeiten bei der Kontrolle des Beitragseinzugs zusammen.
📄 Gesetzestext
SozVersGDV1990-08-15GBl DDR I1990, 1075GBl DDR I1990, Nr 53, 1075Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. F Abschn. III Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1213 mWv 3.10.1990. Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.
SozVersGDVEingangsformelAuf der Grundlage des § 52 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 über die Sozialversicherung - SVG - (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird folgendes verordnet:
SozVersGDV§ 1Arbeitgeber, die Lohnsteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsverwaltung (Arbeitslosenversicherung, Umlagen für Konkursausfallgeld) über Kreditinstitute entrichten, die nicht bereit sind, den Steuerüberweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) zu verwenden, haben am Tag der Überweisung einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und den einzelnen Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer zu übergeben. Soweit diese Arbeitgeber auch berechtigt sind, Geldleistungen der Sozialversicherung auszuzahlen, haben sie gleichzeitig den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Sozialversicherung zu übergeben.
SozVersGDV§ 2Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung.
SozVersGDV§ 3Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1990 in Kraft.
SozVersGDVSchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.