Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Uruguay über Soziale Sicherheit zu. Es ermöglicht der Bundesregierung, die notwendigen Regelungen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Uruguay.
- Die Zustimmung zu einer Durchführungsvereinbarung zu diesem Abkommen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Regelungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens zu erlassen.
- Die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Östlich des Uruguay.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Ländern betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können insbesondere Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln betreffen.
- Es können Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 15.5.2014 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Folgenden in Berlin am 8.
April 2013 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit,2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung). Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen und die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.