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Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Uruguay über Soziale Sicherheit zu. Es ermöglicht der Bundesregierung, die notwendigen Regelungen zur Umsetzung dieses Abkommens zu treffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SozSichAbkURYG2014-05-08BGBl II2014, 330Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 15.5.2014 +++) SozSichAbkURYGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: SozSichAbkURYGArt 1Folgenden in Berlin am 8. April 2013 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit,2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung). Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht. SozSichAbkURYGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen und die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden. SozSichAbkURYGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.