Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Georgien über die Binnenschifffahrt zu und regelt dessen Umsetzung. Es legt fest, wie Vereinbarungen über Frachten und Bedingungen für den Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern in Kraft gesetzt und eingehalten werden müssen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über die Binnenschifffahrt und einem dazugehörigen Protokoll vom 25. Juni 1993.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Vereinbarungen über Mindest-/Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den Wechselverkehr durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Das Verbot von Abweichungen von festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und von Zahlungen oder Zuwendungen, die einer Umgehung des Entgelts gleichkommen.
- Die Ahndung von Verstößen gegen die Frachtregelungen als Ordnungswidrigkeit.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien.
- Personen oder Unternehmen, die Verträge über Wechselverkehre in der Binnenschifffahrt zwischen Deutschland und Georgien anbieten, vermitteln, abschließen oder erfüllen.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Mindest-/Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den Wechselverkehr per Rechtsverordnung festlegen.
- Abweichungen von diesen festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten sind verboten.
- Verstöße gegen die Frachtregelungen, wie das Anbieten oder Vermitteln abweichender Verträge, gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die BinnenschiffahrtStand
(+++ Textnachweis ab: 5.7.1996 +++)
Art 1Dem in Bonn am 25.
Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Art 3
Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten für Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
Art 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß von Verträgen über Wechselverkehre im Sinne des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Höchstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt.
Art 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.