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Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Georgien über die Binnenschifffahrt zu und regelt dessen Umsetzung. Es legt fest, wie Vereinbarungen über Frachten und Bedingungen für den Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern in Kraft gesetzt und eingehalten werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BinSchAbkGEORG1996-07-02BGBl II1996, 1042Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die BinnenschiffahrtStandZuletzt geändert durch Art. 19 g v. 24.5.2016 I 1217 (+++ Textnachweis ab: 5.7.1996 +++) BinSchAbkGEORGArt 1Dem in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. BinSchAbkGEORGArt 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. BinSchAbkGEORGArt 3Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten für Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten. BinSchAbkGEORGArt 4Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß von Verträgen über Wechselverkehre im Sinne des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Höchstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt. BinSchAbkGEORGArt 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. BinSchAbkGEORGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.