Kurz gesagt
Diese Verordnung hebt die staatliche Anerkennung bestimmter Ausbildungsberufe auf. Sie regelt auch, was mit bestehenden Ausbildungsverhältnissen geschieht.
Was es regelt
- Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von spezifischen Ausbildungsberufen.
- Die Weitergeltung alter Vorschriften für bestehende Ausbildungsverhältnisse.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die in den aufgehobenen Ausbildungsberufen ausgebildet werden oder wurden.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Berufe anbieten.
Eckpunkte
- Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin, Veterinärmedizinischer Laborant/Veterinärmedizinische Laborantin und Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung wird aufgehoben.
- Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, gelten die bisherigen Vorschriften weiterhin.
- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
AusbAnerkAufhV1996-08-05BGBl I1996, 1318Verordnung über die Aufhebung der
staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
(+++ Textnachweis ab: 21.8.1996 +++)
AusbAnerkAufhVEingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
AusbAnerkAufhV§ 1Aufhebung der staatlichen Anerkennung von AusbildungsberufenDie staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe a)Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin entsprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 1962 (ABl. S. 522), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABl. S. 597); b)Veterinärmedizinischer Laborant/Veterinärmedizinische Laborantin entsprechend der Ausbildungsordnung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 1. August 1968; c)Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung entsprechend der Bekanntmachung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABl. S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABl. S. 597); d)Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung entsprechend dem Runderlaß des Ministers für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch Erlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April 1973), wird aufgehoben.
AusbAnerkAufhV§ 2ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
AusbAnerkAufhV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.