Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Unfallfürsorge für bestimmte Beamtinnen und Beamte auf das Bundesamt für Finanzen. Sie legt fest, wer über bestimmte Anträge entscheidet und wer bei Widersprüchen und Klagen zuständig ist.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen sowie des Heilverfahrens nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
- Das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
- Die Befugnis, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte in diesen Angelegenheiten zu entscheiden.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, soweit das Bundesamt für Finanzen zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Umweltbundesamtes, des Bundesamtes für Strahlenschutz und des Bundesamtes für Naturschutz.
- Das Bundesamt für Finanzen als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeiten werden auf das Bundesamt für Finanzen übertragen.
- Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.
- Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche oder Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt oder erhoben wurden.
- Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
📄 Gesetzestext
BMinUWidAnO 20042004-09-06BGBl I2004, 2351Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz einschließlich des Erlasses
von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2004 +++)
BMinUWidAnO 2004I.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Zuständigkeiten für die Entscheidungen über die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen und des Heilverfahrens der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Umweltbundesamtes, des Bundesamtes für Strahlenschutz und des Bundesamtes für Naturschutz nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
BMinUWidAnO 2004II.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden.
BMinUWidAnO 2004III.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMinUWidAnO 2004IV.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinUWidAnO 2004SchlußformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.