Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Steuereinnahmen aus bestimmten Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren zwischen den Ländern und ihren Gemeinden aufgeteilt werden. Sie legt fest, welches Land die Einnahmen erhält, basierend auf der Zuständigkeit der Finanzbehörden.
Was es regelt
- Die Verteilung des Steueraufkommens des Bundeszentralamts für Steuern, das aus der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes stammt.
- Die Zuordnung von Steuereinnahmen zu einem Land, wenn eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird.
- Die Verteilung von Einnahmen, wenn keine direkte Zuordnung zu einem Land möglich ist (bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern).
- Das monatliche Verfahren zur Feststellung der Länderanteile durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Wen es betrifft
- Die Länder und ihre Gemeinden, die Steuereinnahmen erhalten.
- Vergütungsschuldner, deren Einkommen besteuert wird.
Eckpunkte
- Die Steuereinnahmen gebühren dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist.
- Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.
- Bei Veranlagungen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes steht der Anteil dem Land zu, dessen Finanzbehörde für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.
- Kann keine Zuordnung zu einem Land erfolgen, werden die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum festgestellten Anteile ausgezahlt.
- Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
📄 Gesetzestext
FVG1971§5Abs7S4StVV2013-06-24BGBl I2013, 1679, 1680Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 29.6.2013 +++)Die V wurde als Artikel 3 der V v. 24.6.2013 I 1679, 1680 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 29.6.2013 in Kraft getreten.
FVG1971§5Abs7S4StVV§ 1Grundregel(1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.
(2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.
FVG1971§5Abs7S4StVV§ 2Verteilung bei gebietsfremden VergütungsschuldnernIst keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
FVG1971§5Abs7S4StVV§ 3Verfahren zur Verteilung des SteueraufkommensNach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.