Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert bestehende Durchführungsverordnungen zum Bundesentschädigungsgesetz und regelt Übergangsbestimmungen für Entscheidungen, die vor ihrer Verkündung ergangen sind.
Was es regelt
- Die Möglichkeit einer erneuten Entscheidung, auch wenn eine frühere Entscheidung bereits unanfechtbar oder rechtskräftig war.
- Das Rentenwahlrecht bei Schaden im beruflichen Fortkommen unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Gültigkeit von Ansprüchen, die bereits vor dieser Verordnung festgesetzt oder durch Vergleich geregelt wurden.
- Die Anwendung dieser Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben.
- Behörden und Gerichte, die Entscheidungen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes treffen.
Eckpunkte
- Eine erneute Entscheidung ist möglich, selbst wenn eine frühere Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig war (Art IV Abs. 1).
- Ein Rentenwahlrecht wegen beruflichen Schadens wird nur begründet, wenn die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen dafür schafft (Art IV Abs. 2).
- Bereits festgesetzte oder durch Vergleich geregelte Ansprüche zugunsten der Berechtigten bleiben bestehen (Art IV Abs. 3).
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin (Art V).
📄 Gesetzestext
BEGDV1/2/3ÄndV 21960-02-25BGBl I1960, 130Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV1/2/3ÄndV 2EingangsformelAuf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV1/2/3ÄndV 2(XXXX) Art I bis Art III(weggefallen)-
BEGDV1/2/3ÄndV 2Art IVÜbergangsvorschriften(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Ein Rentenwahlrecht wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wird im Rahmen des Absatzes 1 nur in den Fällen begründet, in denen erst die Anwendung des Artikels III die Voraussetzungen für eine Ausübung des Rentenwahlrechts begründet. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung abzustellen.
(3) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
BEGDV1/2/3ÄndV 2Art VAnwendung in BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV1/2/3ÄndV 2Art VIInkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Artikels III mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft. Der Zweite Abschnitt des Artikels III tritt mit Wirkung vom 1. April 1959 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.