Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt ein Abkommen zwischen der deutschen Regierung und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Kraft, das die Einrichtung eines Innovationszentrums in Frankfurt am Main regelt. Sie stimmt der Ansiedlung dieses Zentrums zu und gewährt ihm bestimmte Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zur Ansiedlung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main.
- Das Inkrafttreten des Abkommens vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
- Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an das Zentrum.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und ihr Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main.
Eckpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019.
- Das Abkommen wurde am 9. Dezember 2022 in Bern unterzeichnet.
- Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, und tritt außer Kraft, wenn das Abkommen außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
BIZIHECAbkV2023-02-13BGBl II2023, Nr. 49 (Nr. 89)Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am MainAufhDie V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft trittSonstDie V ist gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 27.3.2023 II Nr. 89 am 20.2.2023 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 20.2.2023 +++)vgl. dazu auch Bek. v. 16.2.2023 BAnz AT 16.02.2023 B2
BIZIHECAbkVEingangsformelAuf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
BIZIHECAbkVArt 1(1) Der Ansiedlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland durch Einrichtung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird zugestimmt.
(2) Das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
BIZIHECAbkVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
BIZIHECAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.