Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von zwei Übereinkommen zur Verminderung und Verringerung von Staatenlosigkeit. Es regelt die Anwendung dieser Übereinkommen in Deutschland, insbesondere für staatenlose Personen und Deutsche.
Was es regelt
- Die Anwendung des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit.
- Die Beseitigung von Staatenlosigkeit für bestimmte Personen.
- Die Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit für Deutsche.
- Die Einbürgerung von seit Geburt Staatenlosen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen staatenlos sind.
- Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
- Seit der Geburt Staatenlose, die im Geltungsbereich des Gesetzes geboren wurden.
Eckpunkte
- Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.
- Ein seit der Geburt Staatenloser kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff/Flugzeug geboren wurde.
- Der Antragsteller muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
- Der Antrag muss vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres gestellt werden, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr vor.
📄 Gesetzestext
StaatenlMindÜbkAG1977-06-29BGBl I1977, 1101Gesetz zur Verminderung der StaatenlosigkeitAusführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur
Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September
1973 zur Verringerung der Fälle von StaatenlosigkeitStandGeändert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618 (+++ Textnachweis ab: 7.6.1977 +++)
StaatenlMindÜbkAGArt 1Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt 1.zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind; 2.zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit zur Beseitigung von Staatenlosigkeit erfolgt durch Einbürgerung.
StaatenlMindÜbkAGArt 2Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er 1.im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist, 2.seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und 3.den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt, es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.
StaatenlMindÜbkAG(XXXX) Art 3 u. 4-
StaatenlMindÜbkAGArt 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
StaatenlMindÜbkAGArt 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.