Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte und regelt Übergangsbestimmungen für bestehende Beteiligungen und Ermächtigungen.
Was sie regelt
- Fortgeltung von Beteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen wurden.
- Umgang mit Anträgen auf Beteiligung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch beim Zulassungsausschuss gestellt waren.
- Gültigkeit von Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden.
- Fortgeltung von Verfahren nach § 46, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind.
Wen es betrifft
- Kassenzahnärzte und Zahnärzte, die an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen möchten.
- Zulassungsausschüsse und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.
Eckpunkte
- Bestehende Beteiligungen nach § 30 der alten Zulassungsordnung bleiben gültig.
- Anträge auf Beteiligung werden als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung behandelt und an die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung weitergeleitet.
- Ermächtigungen, die auf Grundlage des Bundesmantelvertrags erteilt wurden, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.
- Nicht abgeschlossene Verfahren nach § 46 werden nach der alten Fassung der Zulassungsordnung weitergeführt.
📄 Gesetzestext
ZO-ZahnärzteÄndV 21977-07-20BGBl I1977, 1337Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
(+++ Textnachweis ab: 27. 7.1977 +++)
ZO-ZahnärzteÄndV 2EingangsformelAuf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ZO-ZahnärzteÄndV 2Art 1-
ZO-ZahnärzteÄndV 2Art 2(1) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zuzuleiten.
(2) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.
(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
ZO-ZahnärzteÄndV 2Art 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
ZO-ZahnärzteÄndV 2Art 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ZO-ZahnärzteÄndV 2SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.