Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland zu, das am 15. Dezember 1949 unterzeichnet wurde. Es regelt die Umsetzung dieses Abkommens in deutsches Recht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Die Veröffentlichung des Abkommens mit Gesetzeskraft.
- Die Behandlung von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit dem Abkommen entstehen, als Sondervermögen des Bundes.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Ausführungsbestimmungen zur Kontrolle von Marshallplanwaren zu erlassen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika.
- Einführer oder spätere Besitzer von Marshallplanwaren.
Eckpunkte
- Das Abkommen vom 15. Dezember 1949 wird in Deutschland als Gesetz anerkannt.
- Vermögenswerte aus dem Abkommen sind ein Sondervermögen des Bundes und unterliegen der Bundeshaushaltsordnung sowie der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
- Die Bundesregierung kann Vorschriften erlassen, die Einführer von Marshallplanwaren verpflichten, Auskünfte zu geben, Bescheinigungen vorzulegen und Prüfungen zuzulassen.
- Die Bundesregierung darf eine Warenrevisionsstelle einsetzen, die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geführt werden kann, um diese Kontrollen durchzuführen.
📄 Gesetzestext
MarshallplAbkG1950-01-31BGBl1950, 9Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland
vom 15. Dezember 1949Standzuletzt geändert durch Art. 72 G v. 8.12.2010 I 1864
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Für Berlin vgl. GVBl. 1953 S. 199
MarshallplAbkGArt IDem am 15. Dezember 1949 in Bonn unterzeichneten Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
MarshallplAbkGArt II(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)
MarshallplAbkGArt IIIDie im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte bilden ein Sondervermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrechnungshof.
MarshallplAbkGArt IVDie Bundesregierung wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung gemäß Artikel II Abs. 1 des Abkommens Ausführungsbestimmungen über die Kontrolle der Lieferung und Verwendung der mit Marshallplan-Mitteln finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplanwaren) dahin zu erlassen, daß die Einführer oder späteren Besitzer von Marshallplanwaren verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vorzulegen und Rechte aus unvollständiger oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen, ferner Prüfungen der Handelsbücher, der Geschäftspapiere und der Lagerbestände vornehmen zu lassen. Diese Ermächtigung umfaßt das Recht der Bundesregierung, sich bei der Ausübung der bezeichneten Befugnisse der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu bedienen, mit deren Geschäftsführung eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden kann.
MarshallplAbkGArt VDieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.