Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Kraft, das das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars in Deutschland betrifft. Sie regelt auch das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
Was es regelt
- Das Inkraftsetzen des Abkommens vom 1. Juli 2005 über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland.
- Die Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 auf UNHCR-Bedienstete und deren Familienangehörige.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
- Die Bekanntgabe des Inkrafttretens und Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.
- UNHCR-Bedienstete und deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Eckpunkte
- Das Abkommen vom 1. Juli 2005 wird hiermit in Kraft gesetzt.
- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und Familienangehörige.
- Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt.
- Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
UNHCRBüroAbkV2007-02-22BGBl II2007, 218Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen in DeutschlandAufhDie Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
(+++ Textnachweis ab: 12.6.2007 +++)V gem. Bek. v. 25.6.2007 II 1057 am 12.6.2007 in Kraft getreten
UNHCRBüroAbkVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
UNHCRBüroAbkVArt 1Das am 1. Juli 2005 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
UNHCRBüroAbkVArt 2Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
UNHCRBüroAbkVArt 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt .
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
UNHCRBüroAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.