Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Protokolls zur Änderung des EUROCONTROL-Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren in Deutschland. Es legt fest, wie Beschlüsse bekanntgemacht und Gebühren eingezogen werden.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abweichungen von Beschlüssen festzulegen.
- Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren durch die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes für die Gebühreneinziehung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Die Bundesanstalt für Flugsicherung.
Eckpunkte
- Beschlüsse nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstaben b bis f in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von Beschlüssen festlegen, wenn der Beschluss dies vorsieht.
- Die Einziehung der Gebühr gemäß Artikel 11 der Vereinbarung erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Gebühr gemäß Artikel 8 der Vereinbarung gilt als öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes.
📄 Gesetzestext
EUROCONTROLÜbkÄndProtG1984-02-02BGBl II1984, 69Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
"EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
12. Februar 1981 über Flugsicherungs-StreckengebührenStandZuletzt geändert durch Art. 580 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 9.2.1984 +++)
EUROCONTROLÜbkÄndProtGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EUROCONTROLÜbkÄndProtGArt 1-
EUROCONTROLÜbkÄndProtGArt 2(1) Die nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstaben b bis f in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vereinbarung gefaßten Beschlüsse sind in ihrer jeweils geltenden Fassung von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von einem Beschluß nach Absatz 1 festzulegen, wenn der Beschluß dieses vorsieht.
EUROCONTROLÜbkÄndProtGArt 3Die Einziehung der Gebühr gemäß Artikel 11 der Vereinbarung wird auf dem Verwaltungsweg durch die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 8 der Vereinbarung als eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), findet Anwendung; den Leistungsbescheid gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bundesanstalt für Flugsicherung.
EUROCONTROLÜbkÄndProtGArt 4-
EUROCONTROLÜbkÄndProtGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.