Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine über die Binnenschifffahrt zu und regelt dessen Umsetzung in deutsches Recht. Es ermöglicht die Festlegung von Frachtpreisen und verbietet Abweichungen davon.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll über die Binnenschifffahrt zwischen Deutschland und der Ukraine.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Vereinbarungen über Frachtpreise und Bedingungen für den Wechselverkehr durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Das Verbot von Abweichungen von den festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und gleichkommenden Zahlungen oder Zuwendungen.
- Die Ahndung von Verstößen gegen die festgesetzten Frachtpreise als Ordnungswidrigkeit.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine.
- Personen, die Verträge über Wechselverkehre in der Binnenschifffahrt anbieten, vermitteln, abschließen oder erfüllen.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 14. Juli 1992 unterzeichnet.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Mindest-/Höchstfrachten und Nebenbedingungen für den Wechselverkehr per Rechtsverordnung festlegen.
- Abweichungen von diesen festgesetzten Frachten sind verboten.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die festgesetzten Frachten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
📄 Gesetzestext
BinSchUkrAbkG1994-02-02BGBl II1994, 258Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die
BinnenschiffahrtStandZuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.5.2016 I 1217 (+++ Textnachweis ab: 11.2.1994 +++)
BinSchUkrAbkGArt 1Dem in Bonn am 14. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschiffahrt sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen sowie das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
BinSchUkrAbkGArt 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die genehmigten Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten sowie die Nebenbedingungen für den Wechselverkehr, auf die sich der Gemischte Ausschuß gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Abkommens geeinigt hat, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
BinSchUkrAbkGArt 3Abweichungen von den in einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten für Verkehrsleistungen sowie Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umgehung des festgesetzten Entgelts gleichkommen, sind verboten.
BinSchUkrAbkGArt 4Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß von Verträgen über Wechselverkehre im Sinne des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Höchstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt.
BinSchUkrAbkGArt 5Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
BinSchUkrAbkGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.