Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2013 und 2014 fest. Sie bestimmt, wie viel der Bund zu diesen Kosten beiträgt, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anfallen.
Was es regelt
- Die Festlegung eines bundesdurchschnittlichen Wertes für die Bundesbeteiligung.
- Die Ableitung länderspezifischer Werte für die Bundesbeteiligung.
- Die rückwirkende Geltung der Festlegungen ab dem 1. Januar 2013.
- Die Gültigkeit der Festlegungen für die Jahre 2013 und 2014.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Verordnung erlassen hat.
- Die Bundesländer, da für sie länderspezifische Werte festgelegt werden.
Eckpunkte
- Der bundesdurchschnittliche Wert für die Bundesbeteiligung beträgt 3,3 Prozentpunkte.
- Dieser Wert gilt rückwirkend zum 1. Januar 2013 für die Jahre 2013 und 2014.
- Die länderspezifischen Werte reichen von 1,9 Prozentpunkten (Berlin) bis 5,9 Prozentpunkten (Freie Hansestadt Bremen).
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BBFestV 2013BBFestV 20132013-08-19BGBl I2013, 3276Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (+++ Textnachweis ab: 22.8.2013 +++)
BBFestV 2013EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
BBFestV 2013§ 1Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2014Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014 auf bundesdurchschnittlich 3,3 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie für das Jahr 2014 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 3,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 1,9 Prozentpunkte für Berlin, 2,7 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,2 Prozentpunkte für Hessen, 2,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 3,7 Prozentpunkte für Niedersachsen, 3,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 3,6 Prozentpunkte für das Saarland, 3,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 2,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 3,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2013§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BBFestV 2013SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.