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Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, Bürgschaften für Kredite an Griechenland zu übernehmen, um dessen Zahlungsfähigkeit zu sichern und die Finanzstabilität in der Eurozone zu erhalten.

Für wen: Das Bundesministerium der Finanzen; Die Hellenische Republik (Griechenland).

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Sonstige Rechtsvorschriften
Gerichtsentscheidungen
2
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Übernahme von Gewährleistungen für Kredite an die Hellenische Republik.
  • Die Höhe der maximalen Gewährleistungen.
  • Die Anrechnung von Gewährleistungen auf den Höchstbetrag.
  • Die Informationspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Das Bundesministerium der Finanzen.
  • Die Hellenische Republik (Griechenland).
  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
  • Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das Bundesministerium der Finanzen darf Gewährleistungen bis zu 22,4 Milliarden Euro übernehmen.
  • Diese Gewährleistungen sichern Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische Republik ab.
  • Im ersten Jahr sollen Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu 8,4 Milliarden Euro ausgezahlt werden.
  • Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages muss vor der Übernahme von Gewährleistungen unterrichtet werden und vierteljährlich über diese informiert werden.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

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Sonstige Rechtsvorschriften

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Sonstige Rechtsvorschriften

Gesetzestext

Gesetzestext

WFStGWFStG2010-05-07BGBl I2010, 537Währungsunion-FinanzstabilitätsgesetzGesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (+++ Textnachweis ab: 8.5.2010 +++) WFStG§ 1Gewährleistungsermächtigung(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Die Gewährleistung dient der Absicherung von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische Republik, die gemeinsam mit den Krediten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, und des Internationalen Währungsfonds ausgezahlt werden sollen. Grundlage bilden die zwischen dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Hellenischen Republik unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank vereinbarten Maßnahmen. Die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen im ersten Jahr bis zur Höhe von 8,4 Milliarden Euro ausgezahlt werden.

(2)Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
(3)Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

WFStG§ 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.