Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, um Beschwerden von Bürgern nach Artikel 17 des Grundgesetzes zu bearbeiten. Es legt fest, welche Informationen und Zugänge der Ausschuss von Bundesbehörden erhalten kann.
Was es regelt
- Die Pflicht der Bundesregierung und Bundesbehörden zur Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Gewährung von Zutritt.
- Die entsprechenden Pflichten von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Die Bedingungen, unter denen die Aktenvorlage, Auskunft oder der Zutritt verweigert werden dürfen.
- Das Recht des Petitionsausschusses, Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und Bundesbehörden.
- Bundeseigene Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Bundesbehörden müssen dem Petitionsausschuss Akten vorlegen, Auskunft geben und Zutritt zu ihren Einrichtungen gestatten.
- Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist oder zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
- Über eine Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes und muss diese begründen.
- Der Petitionsausschuss kann Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören, die dafür eine Entschädigung oder Vergütung erhalten.
📄 Gesetzestext
GGArt45cG1975-07-19BGBl I1975, 1921Gesetz nach Artikel 45c des GrundgesetzesGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen
BundestagesStandGeändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718(+++ Textnachweis ab: 24.7.1975 +++)
GGArt45cG§ 1Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.
GGArt45cG§ 2Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
GGArt45cG§ 3(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.
GGArt45cG§ 4Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
GGArt45cG§ 5Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
GGArt45cG§ 6Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
GGArt45cG§ 7Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
GGArt45cG§ 8Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
GGArt45cG§ 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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