Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zwischen Deutschland und der Türkei vermieden wird. Sie legt fest, dass in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode angewendet wird.
Was es regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
- Die Anwendung der Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode unter bestimmten Bedingungen.
- Die Definition des maßgeblichen Abkommens zwischen Deutschland und der Türkei.
- Den Anwendungszeitraum für die Steuern.
Wen es betrifft
- Personen, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Eckpunkte
- Das maßgebliche Abkommen ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 19. September 2011.
- Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vermieden.
- Dies gilt, wenn die Republik Türkei diese Einkünfte aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens nicht besteuern kann.
- Die Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.
📄 Gesetzestext
DBATURNV2019-02-27BGBl I2019, 186Notifizierungsverordnung DBA TürkeiVerordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen (+++ Textnachweis ab: 9.3.2019 +++)
DBATURNVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
DBATURNV§ 1AbkommenAbkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527) in der jeweils geltenden Fassung.
DBATURNV§ 2Vermeidung der DoppelbesteuerungAufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.
DBATURNV§ 3AnwendungDiese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.
DBATURNV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
DBATURNVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.