Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Sie legt fest, welche Gebühren für welche Leistungen erhoben werden.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes.
- Die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
- Die gesonderte Erhebung von Auslagen.
- Ein Gebührenverzeichnis für spezifische Leistungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes im Bereich der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr in Anspruch nehmen.
- Personen oder Unternehmen, bei denen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 festgestellt werden.
Eckpunkte
- Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 aufgrund einer Beschwerde werden 270 Euro Gebühr erhoben.
- Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung künftiger Verstöße, wenn ein Verstoß aufgrund einer Beschwerde festgestellt wurde, kosten 380 Euro.
- Die Feststellung eines Verstoßes, der nicht auf einer Beschwerde beruht, kostet 260 Euro.
- Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung künftiger Verstöße, die nicht auf einer Beschwerde beruhen, kosten 385 Euro.
📄 Gesetzestext
EU-FahrgRBusBGebVEU-FahrgRBusBGebV2022-03-15BGBl I2022, 485EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-GebührenverordnungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (+++ Textnachweis ab: 26.3.2022 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.3.2022 I 485 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 26.3.2022 in Kraft getreten.
EU-FahrgRBusBGebV§ 1Gebührenerhebung(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
EU-FahrgRBusBGebV§ 2AuslagenerhebungAuslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
EU-FahrgRBusBGebVAnlage(zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG270 Euro2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG380 Euro3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG260 Euro4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG385 Euro
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.