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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Sie legt fest, welche Gebühren für welche Leistungen erhoben werden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EU-FahrgRBusBGebVEU-FahrgRBusBGebV2022-03-15BGBl I2022, 485EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-GebührenverordnungBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (+++ Textnachweis ab: 26.3.2022 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.3.2022 I 485 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 26.3.2022 in Kraft getreten. EU-FahrgRBusBGebV§ 1Gebührenerhebung(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben. (2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren. EU-FahrgRBusBGebV§ 2AuslagenerhebungAuslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. EU-FahrgRBusBGebVAnlage(zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485) Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG270 Euro2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG380 Euro3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG260 Euro4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG385 Euro

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.