Kurz gesagt
Diese Verordnung empfiehlt eine Richtgeschwindigkeit für bestimmte Fahrzeuge auf Autobahnen und ähnlichen Straßen, um die Verkehrssicherheit zu fördern. Sie legt fest, dass auch bei guten Bedingungen eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden sollte.
Was sie regelt
- Die Empfehlung einer Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Straßenarten.
- Die Bedingungen, unter denen diese Empfehlung gilt (z.B. günstige Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse).
- Die Anwendung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Führer von Personenkraftwagen.
- Führer von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Eckpunkte
- Es wird empfohlen, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit).
- Diese Empfehlung gilt auf Autobahnen (Zeichen 330.1).
- Sie gilt auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit getrennten Fahrbahnen oder mindestens zwei markierten Fahrstreifen pro Richtung.
- Die Richtgeschwindigkeit gilt nicht, wenn nach der StVO oder deren Zeichen (Zeichen 274) bereits Höchstgeschwindigkeiten bestehen.
📄 Gesetzestext
BABRiGeschwV 19781978-11-21BGBl I1978, 1824Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VVerordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen StraßenStandZuletzt geändert durch Art. 5 V v. 5.8.2009 I 2631(+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)
BABRiGeschwV 1978EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) geändert wurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
BABRiGeschwV 1978§ 1Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen 1.auf Autobahnen (Zeichen 330.1),2.außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und3.außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.
BABRiGeschwV 1978§ 2Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt und gelten entsprechend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.
BABRiGeschwV 1978§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.
BABRiGeschwV 1978§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BABRiGeschwV 1978SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.