Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Abkommen zu, das die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit regelt. Es legt fest, für welche Bereiche der Sozialen Sicherheit Deutschland diese Gleichbehandlung zusichert.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.
- Die Bereiche der Sozialen Sicherheit, für die Deutschland die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern zusichert.
- Die Nichtanwendung bestimmter Paragraphen der Reichsversicherungsordnung unter bestimmten Bedingungen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Inländer und Ausländer im Kontext der Sozialen Sicherheit.
- Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation.
Eckpunkte
- Deutschland übernimmt Verpflichtungen für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit: Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
- § 313 Abs. 5 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr anzuwenden.
- § 625 der Reichsversicherungsordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr anzuwenden.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung feststellt.
📄 Gesetzestext
IAOÜbk118G1970-08-21BGBl II1970, 802Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern
und Ausländern in der Sozialen Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 28. 8.1970 +++)
IAOÜbk118GArt 1Dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen des Übereinkommens für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt: a)Ärztliche Betreuung; b)Krankengeld; c)Leistungen bei Mutterschaft; d)Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; e)Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
IAOÜbk118GArt 2Nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens sind von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, nicht mehr anzuwenden: 1.§ 313 Abs. 5 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in dem Zweig des Krankengeldes übernommen haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Personen; 2.§ 625 der Reichsversicherungsordnung auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in dem Zweig der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten übernommen haben, sowie auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Personen.
IAOÜbk118GArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
IAOÜbk118GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.