Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere bezüglich der Anbringung einer zusätzlichen Bremsleuchte an Kraftfahrzeugen.
Was es regelt
- Die Anbringung einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte an Kraftfahrzeugen (außer Krafträdern) und deren Anhängern.
- Die Anforderungen an die Lichtstärke dieser Bremsleuchte.
- Die Bauartgenehmigung und die Anbringungsposition der Bremsleuchte.
- Die Bedingungen, unter denen eine solche Bremsleuchte angebracht werden darf.
Wen es betrifft
- Halter von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) und deren Anhängern.
- Hersteller und Genehmigungsbehörden für Fahrzeugteile.
Eckpunkte
- Eine zusätzliche zentrale Bremsleuchte darf angebracht werden, wenn ihre Lichtstärke zwischen 25 Candela und 80 Candela liegt.
- Die Bremsleuchte muss amtlich genehmigt sein oder vergleichbaren Anforderungen eines anderen EU-Mitgliedstaates entsprechen.
- Sie muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene fest angebracht sein, und ihre leuchtende Fläche muss über den oberen Begrenzungen der vorgeschriebenen Bremsleuchten liegen.
- Es dürfen nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sein.
📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 431993-03-18BGBl I1993, 36143. Ausnahmeverordnung zur StVZODreiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandGeändert durch Art. 4 Nr. 2 V v. 23.3.2000 I 310(+++ Textnachweis ab: 27.3.1993 +++)
StVZOAusnV 43EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
StVZOAusnV 43§ 1Abweichend von § 53 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf an Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - und ihren Anhängern eine zusätzliche zentrale Bremsleuchte angebaut sein, wenn 1.ihre Lichtstärke mindestens 25 Candela, aber nicht mehr als 80 Candela beträgt,2.sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22a Abs. 1 Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgeführt ist oder auf Grund vergleichbarer Anforderungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften an Bauart und Beschaffenheit genehmigt wurde und mindestens die gleiche Schutzwirkung aufweist,3.sie symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene innen oder außen am Fahrzeug fest angebracht ist und ihre untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den oberen Begrenzungen der leuchtenden Flächen der vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt und4.nicht bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten nach § 53 Abs. 2 Satz 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angebracht sind.
StVZOAusnV 43§ 2Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.