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Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des F

Kurz gesagt

Diese Verordnung setzt eine Vereinbarung in Kraft, die das Abkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn ausdehnt. Sie regelt damit die Anwendung eines bestehenden Abkommens auf eine weitere Einrichtung der Vereinten Nationen in Deutschland.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UNFreiwProgrAbkGeltV1998-04-24BGBl II1998, 761Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn (+++ Textnachweis ab: 5. 5.1998 +++) UNFreiwProgrAbkGeltVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung: UNFreiwProgrAbkGeltVArt 1Die durch Notenwechsel vom 10./23. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen abgeschlossene Vereinbarung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. UNFreiwProgrAbkGeltVArt 2Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995. UNFreiwProgrAbkGeltVArt 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. UNFreiwProgrAbkGeltVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.