Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation. Sie legt fest, dass bestimmte Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen auf diese Organisation angewendet werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorrechten und Befreiungen für die Internationale Naturkautschukorganisation.
- Die sinngemäße Anwendung des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung in Abhängigkeit vom Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommen.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Internationale Naturkautschukorganisation.
- Die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dieser Organisation.
Eckpunkte
- Artikel II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 findet sinngemäß Anwendung.
- Dies geschieht nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 20. März 1987.
- Die Verordnung tritt in Kraft, wenn das Übereinkommen nach seinem Artikel 60 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
NatKautschOrgVorRV 19891989-01-24BGBl II1989, 106Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale NaturkautschukorganisationSonstV in Kraft gem. Bek. v. 16.3.1993 II 742 mWv 30.10.1992
NatKautschOrgVorRV 1989EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:
NatKautschOrgVorRV 1989§ 1Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 20. März 1987 Anwendung. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
NatKautschOrgVorRV 1989§ 2Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
NatKautschOrgVorRV 1989§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 60 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
NatKautschOrgVorRV 1989SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.