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Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Euro und bestimmten ausländischen Währungen für Grundpfandrechte in Deutschland. Sie legt fest, welche Währungen für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden verwendet werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GrPfREuroV1997-10-30BGBl I1997, 2683; 1998, 4023Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (+++ Textnachweis ab: 15.11.1997 +++) § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. § 1 Nr. 1 tritt gem. Bek. v. 23.12.1998 I 4023 mWv 1.1.1999 in Kraft GrPfREuroVEingangsformelAuf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: GrPfREuroV§ 1Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für GrundpfandrechteGeldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung 1.Euro, 2.eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 3.der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4.der Vereinigten Staaten von Amerika angegeben werden. GrPfREuroV§ 2Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für GrundpfandrechteVon dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt. GrPfREuroV§ 3ReallastenDie vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. GrPfREuroV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.