Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften aus Veräußerungsgewinnen zwischen Deutschland und Singapur vermieden wird. Sie legt fest, dass die Anrechnungsmethode angewendet wird.
Was es regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen.
- Die Anwendung der Anrechnungsmethode für diese Einkünfte.
- Das Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen Deutschland und Singapur in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019.
- Die erstmalige Anwendung auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022.
Wen es betrifft
- Personen, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
- Personen mit Einkünften aus Veräußerungsgewinnen, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können.
Eckpunkte
- Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens, die in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen.
- Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vermieden.
- Die Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
DBASGPNV2021-12-17BGBl I2021, 5218Notifizierungsverordnung DBA SingapurVerordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen (+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++)
DBASGPNVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
DBASGPNV§ 1AbkommenAbkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 930, 931) in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178, 1179).
DBASGPNV§ 2Vermeidung der DoppelbesteuerungAufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
DBASGPNV§ 3AnwendungsregelungDiese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
DBASGPNV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
DBASGPNVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.