Kurz gesagt
Diese Verordnung erweitert die Geltung eines Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens auf bestimmte Länder und Gebiete. Sie stellt sicher, dass bestimmte Wertpapiere in diesen Regionen weiterhin gültig sind.
Was sie regelt
- Die Ausdehnung des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau.
- Die Gültigkeit von Wertpapieren, für die Lieferbarkeitsbescheinigungen nach spezifischen Landesverordnungen ausgestellt wurden.
Wen es betrifft
- Die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau.
- Personen und Institutionen, die Wertpapiere besitzen, die unter die genannten Landesverordnungen fallen.
Eckpunkte
- Das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 wird in den genannten Gebieten in Kraft gesetzt.
- Wertpapiere bleiben gültig, wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach der Landesverordnung Badens vom 17. Dezember 1949, Rheinland-Pfalz' vom 2. September 1949 oder Württemberg-Hohenzollerns vom 1. Juni 1949 ausgestellt wurde.
- Die Ausstellung der Bescheinigung muss bis zum 1. Oktober 1949 erfolgt sein oder auf Grund eines bis zum 31. Januar 1950 gestellten Antrags bis zum 30. September 1950 erfolgen.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
WPapBerErstrV1950-05-12BGBl1950, 180Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des
Kapitalverkehrs auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern
und den bayerischen Kreis Lindau
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Gilt nicht im Saarland, vgl. § 2 Abschn. VII Nr. 2 G v. 30.6.1959 I 313
WPapBerErstrVEingangsformelAuf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:
WPapBerErstrV§ 1Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß auch Wertpapiere in Kraft bleiben, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach a)der Landesverordnung des Landes Baden über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 17. Dezember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Regierungsblatt der Landesregierung Baden, S. 513), b)der Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 2. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Teil I, S. 418) oder c)der Verordnung des Finanzministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern über die Lieferbarkeit von Wertpapieren vom 1. Juni 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern, Teil B, S. 341, 342) bis zum 1. Oktober 1949 ausgestellt worden ist oder auf Grund eines bis zum 31. Januar 1950 gestellten Antrags bis zum 30. September 1950 ausgestellt wird.
WPapBerErstrV§ 2-
WPapBerErstrV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.