Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung. Sie überträgt diese Aufgaben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an das Bundesamt für Finanzen.
Was es regelt
- Die Bearbeitung von Angelegenheiten der Amtsbezüge und Besoldung.
- Das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte in diesen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Bundes bei Klagen in diesen Angelegenheiten.
Wen es betrifft
- Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Beamtinnen und Beamte im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen übernimmt die Bearbeitung von Amtsbezügen und Besoldung.
- Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt den Bund bei Klagen, wenn es für die Widerspruchsentscheidung zuständig war.
- Die Anordnung ist am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten und gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor diesem Datum eingelegt oder erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BMinUWidAnO 20052005-11-17BGBl I2005, 3388Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung,
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei
Klagen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2005 +++)
BMinUWidAnO 2005I.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten von Amtsbezügen für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und von Besoldung für Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
BMinUWidAnO 2005II.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Entsprechendes gilt für Widersprüche von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.
BMinUWidAnO 2005III.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamtinnen und Beamten, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt für Klagen von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.
BMinUWidAnO 2005IV.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinUWidAnO 2005SchlussformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.