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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung auf…

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Anordnung regelt, dass das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) für Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des BBR zuständig ist.

Für wen: Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung; Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung selbst.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Immobilien- und Baurecht
Paragraphen
4
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
  • Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
  • Ausnahmen für die Präsidentin oder den Präsidenten des BBR und bei dienstlichen Beurteilungen.
  • Vorbehalte für besondere Fälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
  • Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung selbst.

Was sind die Eckpunkte?

  • Das BBR ist für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn es die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
  • Ist die Präsidentin oder der Präsident des BBR betroffen, erlässt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Widerspruchsbescheid.
  • Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vertritt das BBR die Bundesrepublik Deutschland, wenn es für den Widerspruchsbescheid zuständig war.
  • Fälle von grundsätzlicher Bedeutung müssen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorgelegt werden.

Immobilien- und Baurecht

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Immobilien- und Baurecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (4)
  1. § 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren
  2. § 2 Vertretung bei Klagen
  3. § 3 Vorbehaltsklausel
  4. § 4 Inkrafttreten

EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:

§ 1Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren

Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden widerruflich übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung selbst betroffen ist, erlässt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruchsbescheid gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheidet das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung nur dann, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.

§ 2Vertretung bei Klagen

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.

§ 3Vorbehaltsklausel

Für besondere Fälle bleibt die Entscheidung im Einzelfall oder eine abweichende Regelung zu der Vertretung vorbehalten. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2021 in Kraft.

SchlussformelDie Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.