Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung von deutschen Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und österreichischen Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet sowie die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet. Sie setzt eine deutsch-österreichische Vereinbarung aus dem Jahr 1996 um.
Was es regelt
- Die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet.
- Die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet.
- Die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Personen, die die deutsch-österreichische Grenze an den genannten Grenzübergängen passieren.
Eckpunkte
- An 12 spezifischen Grenzübergängen werden vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet.
- Am Grenzübergang Füssen/Pinswang wird die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf deutschem Gebiet vorgenommen.
- Die Verordnung ist am 1. August 1996 in Kraft getreten.
- Sie tritt außer Kraft, sobald die zugrundeliegende Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
GrAbfertVbgAUTV1996-11-28BGBl II1996, 2702Verordnung zu der deutsch-österreichischen Vereinbarung
vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet
und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet
und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
GrAbfertVbgAUTVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen:
GrAbfertVbgAUTV§ 1An der deutsch-österreichischen Grenze werden an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet und am Grenzübergang Füssen/Pinswang die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf deutschem Gebiet vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
GrAbfertVbgAUTV§ 2(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.