Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, welche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Zusammenhang mit dem Häftlingshilfegesetz relevant sind. Sie legt fest, welche Umstände als schädigende Ereignisse gelten und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Schädigungen anerkannt werden.
Was es regelt
- Welche Ereignisse als "schädigende Ereignisse" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes gelten.
- Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als "gesundheitliche Schädigungen" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes anerkannt werden.
- Die Dauer des Gewahrsams, die als schädigendes Ereignis gilt.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die unter das Häftlingshilfegesetz fallen.
- Personen, die Gewahrsam von mindestens 30 Tagen Dauer erlitten haben.
Eckpunkte
- Schädigende Ereignisse umfassen Gewahrsam von mindestens 30 Tagen Dauer.
- Maßnahmen zur Fluchtverhinderung können ebenfalls als schädigende Ereignisse gelten.
- Anerkannte gesundheitliche Schädigungen sind depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie posttraumatische Belastungsstörungen.
- Die Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
📄 Gesetzestext
HHGSchäVHHGSchäV2026-05-08BGBl. I2026, Nr. 128Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
HHGSchäVEingangsformelDas Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 4 Absatz 6 Satz 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:
HHGSchäV§ 1Schädigende EreignisseSchädigende Ereignisse im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind: 1.Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und2.Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.
HHGSchäV§ 2Gesundheitliche SchädigungenGesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: 1.depressive Störungen,2.angst- oder furchtbezogene Störungen,3.somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie4.posttraumatische Belastungsstörungen.
HHGSchäV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
HHGSchäVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.