Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Umweltauditgesetz zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt.
Was es regelt
- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes.
- Fälle, in denen das Umweltauditgesetz durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird.
Wen es betrifft
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes begehen.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
- Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes.
- Diese Regelung gilt, wenn das Umweltauditgesetz durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird.
- Das Bundesverwaltungsamt unterliegt in dieser Angelegenheit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
📄 Gesetzestext
UAGOWiZustVUAGOWiZustV2004-04-05BGBl I2004, 557Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des
Umweltauditgesetzes auf das BundesverwaltungsamtStandZuletzt geändert durch Art. 186 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 16.4.2004 +++)
UAGOWiZustVEingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, und auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:
UAGOWiZustV§ 1ZuständigkeitsübertragungDie Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt.
UAGOWiZustV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.