Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung einer Ausgleichsabgabe, um die deutsche Landwirtschaft zu sichern. Sie legt fest, dass bestimmte Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben werden.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen als Angleichungszoll für bestimmte Waren.
- Die Minderung der Angleichungszollschuld, wenn bereits Ausgleichsbeträge in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden.
- Die Bekanntgabe der betroffenen Waren und der festgesetzten Ausgleichsbeträge.
- Die Gleichstellung der Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung mit der Abfertigung zum freien Verkehr für die Entstehung der Angleichungszollschuld.
Wen sie betrifft
- Importeure von Waren, für die Ausgleichsbeträge festgesetzt sind.
- Die deutsche Landwirtschaft, deren Sicherung das Ziel der Verordnung ist.
Eckpunkte
- Ausgleichsbeträge für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren werden als Angleichungszoll erhoben.
- Die Angleichungszollschuld mindert sich um bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhobene Ausgleichsbeträge.
- Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen gibt die betroffenen Waren und die festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.
- Die Verordnung ist am 12. Mai 1971 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
LwAusglAbgV 19711971-05-14BGBl II1971, 233Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der
deutschen Landwirtschaft
(+++ Textnachweis ab: 12. 5.1971 +++)
LwAusglAbgV 1971EingangsformelAuf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), verordnet die Bundesregierung:
LwAusglAbgV 1971§ 1(1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Nr. L 106) Ausgleichsbeträge zugelassen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben.
(2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung erhoben worden sind, mindert sich die Angleichungszollschuld um diesen Betrag.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen gibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister der Finanzen"
LwAusglAbgV 1971§ 2Für die Entstehung der Angleichungszollschuld steht die Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung der Abfertigung zum freien Verkehr gleich.
LwAusglAbgV 1971§ 3-
LwAusglAbgV 1971§ 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
LwAusglAbgV 1971§ 5Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 1971 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.