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Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Natione

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Abkommen über Vorrechte und Befreiungen für Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und ermöglicht die Gewährung solcher Vorrechte und Befreiungen auch an andere zwischenstaatliche Organisationen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UNSOrgVorRAbkG1954-06-22BGBl II1954, 639Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche OrganisationenStandZuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 16.8.1980 II 941(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1980 +++) UNSOrgVorRAbkGArt 1- UNSOrgVorRAbkGArt 2(1) (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß Artikel XI § 44 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. UNSOrgVorRAbkGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen 1.über die Anwendung des Abkommens aufa)die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, b)durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind, c)Einrichtungen anderer Staaten; 2.über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten ana)die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen, b)die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, c)die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, d)die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen. UNSOrgVorRAbkGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin seine Anwendung feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). UNSOrgVorRAbkGArt 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.