Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Natione
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Abkommen über Vorrechte und Befreiungen für Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und ermöglicht die Gewährung solcher Vorrechte und Befreiungen auch an andere zwischenstaatliche Organisationen.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zum Abkommen über Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zur Anwendung dieses Abkommens zu erlassen.
- Die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an bestimmte Organisationen, Einrichtungen und Personen.
- Die Geltung dieses Gesetzes im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und andere durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen.
- Bedienstete dieser Organisationen, deren Familienmitglieder und private Hausangestellte sowie Vertreter der Mitglieder und Sachverständige.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, um das Abkommen anzuwenden und Vorrechte zu gewähren.
- Dies ist möglich für Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, andere zwischenstaatliche Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten.
- Diplomatische Vorrechte und Immunitäten können auch Bediensteten, deren Familien und Hausangestellten sowie Vertretern und Sachverständigen gewährt werden.
- Das Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel XI § 44 ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Gesetzestext
Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von
(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1980 +++)
Art 1
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Art 2
Art 3
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen 1.über die Anwendung des Abkommens aufa)die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, b)durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind, c)Einrichtungen anderer Staaten; 2.über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten ana)die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen, b)die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, c)die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten, d)die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin seine Anwendung feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.